Satzung des Stadtjugendrings Bad Hersfeld e.V.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen “Stadtjugendring Bad Hersfeld e.V.” und ist im Vereinsregister 

eingetragen.

2. Der Sitz ist Bad Hersfeld.

3. Der Stadtjugendring Bad Hersfeld e.V. ist ein freiwilliger Zusammenschluss von 

Jugendgruppen, jugendpflegerisch tätigen Vereinigungen bzw. deren Zusammenschlüsse im Stadtgebiet.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Der Stadtjugendring verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Durch den Zusammenschluss von im Stadtjugendring tätigen Jugendgruppen, jugendpflegerisch tätige Vereinigungen /Jugendinitiativen, Selbsthilfegruppen, Jugendverbände bzw. deren Zusammenschlüsse im Folgenden Mitglieder genannt zur freiwilligen Zusammenarbeit, um gemeinsam ihre Interessen zu fördern und zu vertreten.

3. Der Stadtjugendring ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


§ 3 Aufgaben

Zu den vorrangigen Aufgaben des Stadtjugendringes gehören insbesondere:

1. das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit in der jungen Generation durch ständigen Erfahrungsaustausch und gegenseitige Unterstützung zu fördern.

2. junge Menschen zum kritischen Denken und Handeln auf der Grundlage der realen Verhältnisse unserer Gesellschaft zu befähigen und ihre Bemühungen zur Demokratisierung aller gesellschaftlichen Bereiche zu fördern.

3. die Interessen von Jugendlichen, ihrer Gruppen, Zusammenschlüsse und Jugendverbände in der Öffentlichkeit zu vertreten.

4. gemeinsame Einrichtungen zu initiieren und zu unterstützen.

5. gemeinsame Aktionen und Veranstaltungen, der außerschulischen Bildung anzuregen, zu planen und durchzuführen.

6. mit Institutionen und Organisationen im Bereich der Erziehung und Bildung 

zusammenzuarbeiten.

7. Stellungnahmen, Informationsschreiben, Arbeitsmaterialen und Publikationen herauszugeben.

8. die internationale Jugendzusammenarbeit, Begegnungen und Studienfahrten zum Kennen 

lernen gesellschaftlicher Probleme anderer Länder als Beitrag zur Völkerverständigung anzuregen und zu fördern.

9. autoritären, totalitären, nationalistischen, rassistischen und militaristischen Tendenzen mit 

allen Kräften entgegenzuwirken.


§ 4 Mitgliedschaft

Im Stadtjugendring schließen sich tätige Jugendgruppen, jugendpflegerisch tätige 

Vereinigungen /Jugendinitiativen, Selbsthilfegruppen, Jugendverbände bzw. deren Zusammenschlüsse im Folgenden Mitglieder genannt zur freiwilligen Zusammenarbeit 

zusammen, um gemeinsam ihre Interessen zu fördern und zu vertreten.

(1) Voraussetzungen von Antragstellern auf Aufnahme und Zugehörigkeit

Voraussetzung für die Aufnahme und die Zugehörigkeit zum Stadtjugendring Bad Hersfeld sind:

1. die Anerkennung der Grundrechte und der Hessischen Verfassung,

2. die Jugendgruppen müssen sich im Wirkungsgebiet auf den Stadtkern bzw. die Stadtteile erstrecken,

3. dass die Mitglieder öffentlich, überwiegend und in umfassendem Sinne jugendpflegerisch und jugendpolitisch tätig sind und im Jugendring aktiv mitarbeiten,

4. dass die Ordnung der Mitglieder auf demokratischer Grundlage beruht,

5. für die Mitglieder, die einem Erwachsenenverband angehören, dass sie ihre Arbeit nach eigener Ordnung führen (z.B. durch eine Jugendsatzung mit Jugendvollversammlung).

6. Parteipolitische Jugendverbände können nicht Mitglied des SJR werden.

(2) Aufnahme

1. Die Aufnahme in den Stadtjugendring ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit.

(3) Ausschluss

Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied unter Darstellung der Gründe schriftlich an den Vorstand gestellt werden.

Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:

1. wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird.

2. bei grobem Verstoß gegen die Satzung

3. wegen massivem unkameradschaftlichen Verhalten wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das 

Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.

4. Den Delegierten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen 

oder einer Beitragsrückerstattung.

(4) Beendigung

1. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss schriftlich dem Vorstand (im Sinne §26 BGB) gegenüber erklärt werden.

2. Die Mitgliedschaft erlischt bei Selbstauflösung eines Mitgliedes, bei Wegfall einer Voraussetzung des § 4 (1). Die Feststellung trifft die Vollversammlung.

3. Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.

4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Stadtjugendring.


§ 5 Beiträge

1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliedervollversammlung jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

2. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, Sorge zu tragen. 

Mitgliedsbeiträge, sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 31.12 eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug.


§ 6 Rechte der Mitglieder

1. Mitglieder können bis zu zwei Delegierte zur Vollversammlung entsenden, diese werden vom jeweiligen Vorstand oder vergleichbaren Organen endsendet. Diese Delegierten müssen vom jeweiligen Vorstand oder vergleichbaren Organen schriftlich zur 

Mitgliedervollversammlung bestätigt werden.

2. Die Delegierten können ab dem 14. Lebensjahr wählen.

3. Als Beisitzenden, kann sich jede*r ab dem 16. Lebensjahr zur Wahl stellen, wenn die Erziehungsberechtigten diesem zustimmen.

4. Die Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

5. Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

6. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Stadtjugendringes 

teilzunehmen. Die Delegierten wählen den Vorstand. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.


§ 7 Organe

Organe des Stadtjugendringes sind:

1. der Vorstand,

2. die Mitgliedervollversammlung


§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

• der Vorsitzenden

• dem Vorsitzenden

• dem/der Schatzmeister*in

• den Beisitzenden

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die und der Vorsitzende und die/der 

Schatzmeister*in. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

2. Bis zu 5 Beisitzenden sind zulässig.

3. Beratendes Mitglied des Vorstandes ist ein Mitarbeiter*in der Fachbereichsleitung des Fachbereichs Generationen.

4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle 

Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

◦ die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung und die 

Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung,

◦ die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliedervollversammlung, die Leitung der Mitgliedervollversammlung durch die Vorsitzenden.

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliedervollversammlung gewählt wird. Eine Wiederwahl ist möglich.

6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt aus, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl bis zur Amtsperiodenende ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen 

Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

7. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen die Vorsitzenden einladen.

8. Der Vorstand kann Beisitzenden geschäftsführende Aufgaben des Vorstandes übertragen.

9. Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben des Vereins ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig 

herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.

10. Der Vorstand ist bei den Mitgliedervollversammlungen stimmberechtigt.

11. Vorstandssitzungen müssen protokolliert werden.


§ 9 Mitgliedervollversammlung

1. Die Mitgliedervollversammlung tagt öffentlich.

2. Die Vollversammlung setzt sich aus den Delegierten der Mitglieder zusammen. Die Wahlperiode der Delegierten beträgt ein Jahr; die Delegierten der Mitglieder sind vom 

jeweiligen Vorstand zu entsenden. Diese Delegierten müssen vom jeweiligen Vorstand schriftlich zur Mitgliedervollversammlung bestätigt werden.

3. Jedes Mitglied kann bis zu zwei Delegierte und zwei stellvertretende Delegierte benennen. 

Jedes Mitglied hat maximal zwei unabhängige Stimmen. Wenn nur ein Delegierte/r teilnimmt, besteht nur ein Stimmrecht. Sind in der Stadt mehrere Gruppen des gleichen Mitgliedes tätig, so entsenden sie die Delegierten als gemeinsame Vertretung. Die Mitglieder werden gebeten darauf zu achten, dass die Grundlagen des Gender-

Mainstreams eingehalten werden.

4. Ständig eingeladene Gäste und Berater*in ist ein Mitarbeiter*in der Fachbereichsleitung Generationen und das kommunale Jugendbildungswerk.

5. Die Mitgliedervollversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

◦ Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;

◦ Entlastung des Vorstandes;

◦ Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;

◦ Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt);

◦ Erlass von Ordnungen;

◦ Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;

◦ Auflösung des Vereins

6. Die ordentliche Mitgliedervollversammlung soll zwei Mal Jährlich stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliedervollversammlung - ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliedervollversammlung ist vom 

Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der 

Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Kommunikation im Verein kann in Textform (auch mittels elektronischer Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet ist.

7. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von Email-Adressen ist eine 

Bringschuld des Mitglieds.

8. Gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliedervollversammlung bekannt gegeben werden.

Das gilt nicht für Vorstandswahlen, Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliedervollversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der 

Mitgliedervollversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

9. Die Mitgliedervollversammlung wird von den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliedervollversammlung die Leitung. Die Versammlungsleitung übt in der Mitgliedervollversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt die Versammlungsleitung alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliedervollversammlung. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliedervollversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus zwei Personen.

10. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Bei Wahlen kann die Mitgliedervollversammlung geheime Wahl beschließen. Der Vorstand nach § 26 BGB muss einzeln, der Rest des Vorstands kann per Blockwahl gewählt werden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt.

11. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliedervollversammlung ist stets beschlussfähig.

12. Jede/r Delegierte hat eine Stimme.

13. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.

14. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

15. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Änderung von 4/5 der 

abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich

16. Das Versammlungsprotokoll ist von der Versammlungsleitung und dem Protokollführenden zu unterschreiben.

Es muss enthalten:

◦ Ort und Zeit der Versammlung;

◦ Name der Versammlungsleitung und dem Protokollführenden;

◦ Zahl der erschienenen Mitglieder;

◦ Eine Teilnehmendenliste

◦ Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;

◦ die Tagesordnung;

◦ die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, Wahlzahlen;

◦ die Art der Abstimmung;

◦ Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;

◦ Beschlüsse in vollem Wortlaut.


§ 11 Kassenprüfer*in

Die Kassenprüfenden werden von der Mitgliedervollversammlung auf die Dauer von zwei Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliedervollversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.


§ 12 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

2. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Funktion(en) im Verein.

3. Im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit sowie sonstigen satzungsgemäßen 

Veranstaltungen veröffentlicht der Stadtjugendring personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

4. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein

5. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. 

Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen 

Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

6. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des 

Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.


§ 14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliedervollversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an die Stadt Bad Hersfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für 

gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

3. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden 

steuerbegünstigten Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


Stand: 19.01.2018